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   BFH, 02.07.1974 - VII B 105/73   

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https://dejure.org/1974,1520
BFH, 02.07.1974 - VII B 105/73 (https://dejure.org/1974,1520)
BFH, Entscheidung vom 02.07.1974 - VII B 105/73 (https://dejure.org/1974,1520)
BFH, Entscheidung vom 02. Juli 1974 - VII B 105/73 (https://dejure.org/1974,1520)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollziehung - Verwaltungsakt - Anfechtung - Erledigung der Hauptsache - Klageabweisung - Kostenentscheidung - Aussetzungsrechtsstreit - Entscheidungsprognose - Rechtsauffassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 138 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 113, 91
  • BStBl II 1974, 715
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.11.1972 - VII R 98/68
    Auszug aus BFH, 02.07.1974 - VII B 105/73
    In der Entscheidung über die Klage habe das FG zwar teilweise gegen die vom BFH im Urteil vom 8. November 1972 VII R 98/68 (BFHE 107, 482, HFR 1973, 119) vertretene Meinung Stellung genommen, ein Anspruch auf Erstattung bestehe immer in der Höhe, die der tatsächlichen Gestaltung der Ausfuhr entspreche.

    Zum Sach- und Streitstand gehörte nicht nur die Tatsache, daß das FG die gegen den Widerrufsbescheid erhobene Klage abgewiesen hatte, sondern auch der Umstand, daß es hierbei vom BFH-Urteil VII R 98/68 abgewichen ist und die Antragstellerin Revision eingelegt hat.

    In dem Urteil VII R 98/68 ist der erkennende Senat davon ausgegangen, daß der Widerruf einer Ausfuhrerstattung nur insoweit rechtmäßig sein kann, als eine solche Erstattung dem Exporteur in der gewährten Höhe nicht zugestanden hätte.

  • BFH, 21.02.1968 - I B 56/67

    Übereinstimmende Erledigungserklärung - Beteiligter - Erledigung der Hauptsache -

    Auszug aus BFH, 02.07.1974 - VII B 105/73
    Die vom BFH im Beschluß vom 21. Februar 1968 I B 56/67 (BFHE 91, 521, BStBl II 1968, 414) geforderte Berücksichtigung des mutmaßlichen Ausgangs könne daher nur auf die Instanz bezogen werden.

    Es durfte aber diese Abweichung und die Möglichkeit, daß sein darauf beruhendes Urteil aufgehoben wird, im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Widerrufsbescheides nicht übergehen, insbesondere nicht bei der Prüfung der für die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO wesentlichen Frage, wie dieses Verfahren ohne die Erledigung in der Hauptsache vermutlich ausgegangen wäre (vgl. BFH-Beschluß I B 56/67).

  • BFH, 06.08.1970 - IV B 13/69

    Aussetzung der Vollziehung - Verfahren über die Hauptsache - Reihenfolge der

    Auszug aus BFH, 02.07.1974 - VII B 105/73
    Der Umstand, daß das FG auch nach der Entscheidung über die Klage bis zur Einlegung der Revision für eine Entscheidung über den Aussetzungsantrag allein zuständig war (vgl. BFH-Beschluß vom 6. August 1970 IV B 13/69, BFHE 100, 17, BStBl II 1970, 786), konnte hieran nichts ändern.
  • BFH, 17.11.1988 - VIII S 11/88

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids

    Zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nunmehr der BFH zuständig, denn er ist seit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Gericht der Hauptsache (vgl. Beschluß des BFH vom 6. August 1970 IV B 13/69, BFHE 100, 17, BStBl II 1970, 786, sowie Beschluß vom 2. Juli 1974 VII B 105/73, BFHE 113, 91, BStBl II 1974, 715).
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